§ 4 Gemeinsamer Rahmenplan
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 16.12.2014 – 10 LC 96/13Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/4#abs-1 (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/4#abs-2 (2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.