§ 4 Gemeinsamer Rahmenplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/4#abs-1 (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/4#abs-2 (2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 GAKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 16.12.2014 – 10 LC 96/13Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.