Gesetze / GAK-Gesetz

GAKG

§ 4 Gemeinsamer Rahmenplan

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/4#abs-1 (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/4#abs-2 (2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.

§ 3 § 5