nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 AgrStruktG — Gemeinsamer Rahmenplan

GAK-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.

(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.