Gesetze / Agrarstatistikverordnung
AgrStatV§ 2 Baumobstanbauerhebung
Stand: 30.12.2021
Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.