Gesetze / Agrarstatistikverordnung

AgrStatV

§ 1 Baumschulerhebung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatV%202015/1#abs-1 (1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatV%202015/1#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.

§ 2