§ 2 AgrStatV 2015 — Baumobstanbauerhebung

Agrarstatistikverordnung

Stand: 30.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.