Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 96 Fortschreibeverfahren
Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2) und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nummer 6) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden. Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt.
Änderungsverlauf
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
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