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# § 33 AgrStatG — Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten

Agrarstatistikgesetz  
Stand: 18.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

- 1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.

- 2. Erhebungsmerkmale sind:

  - a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

  - b) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

  - c) die Waldfläche.

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Zitiervorschlag: § 33 AgrStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/33

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