Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis d und Nummer 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.