Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 29 Erhebungsart
Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Absatz 1 allgemein erhoben.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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