Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes

AgrStatG-DVO

§ 1 Zuständigkeit des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG-DVO/1#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Agrarstatistiken nach Maßgabe des Agrarstatistikgesetzes ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG-DVO/1#abs-2 (2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erläßt für die Durchführung von Agrarstatistiken die erforderlichen technischen und organisatorischen Verwaltungsvorschriften und führt die Aufbereitung und statistische Auswertung der ausgefüllten Erhebungsvordrucke durch.

§ 2