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AgrStatG-DVO

§ 2 Aufgaben der Erhebungsstellen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG-DVO/2#abs-1 (1) Die Durchführung der Ernteerhebung, unterteilt nach Ernte- und Betriebsberichterstattung sowie Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, obliegt den kreisfreien Städten und Landkreisen. Die kreisfreien Städte und Landkreise nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten zur Durchführung der Ernteerhebung im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang Erhebungsstellen ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG-DVO/2#abs-2 (2) Die Erhebungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung. Sie haben insbesondere

die ihnen übersandten Erhebungsunterlagen zu überprüfen, zu ergänzen, zu vervollständigen und für die Tätigkeit der Erhebungsbeauftragten vorzubereiten.

die Erhebungsbeauftragen auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf ihre Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen.

die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht.

unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und

die Erhebungsunterlagen nach Prüfen auf Vollzähligkeit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG-DVO/2#abs-3 (3) (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG-DVO/2#abs-4 (4) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg den Erhebungsstellen allgemeine Weisungen erteilen. Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

die Errichtung der Erhebungsstellen

die Bestellung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten

die Einhaltung des Erhebungsprogramms

den Berichtsweg

die Berichtstermine

die Behandlung der Erhebungsunterlagen.

§ 1 § 3