(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Agrarstatistiken nach Maßgabe des Agrarstatistikgesetzes ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erläßt für die Durchführung von Agrarstatistiken die erforderlichen technischen und organisatorischen Verwaltungsvorschriften und führt die Aufbereitung und statistische Auswertung der ausgefüllten Erhebungsvordrucke durch.