nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 AgrStatG-DVO (Brandenburg) — Zuständigkeit des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Agrarstatistiken nach Maßgabe des Agrarstatistikgesetzes ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erläßt für die Durchführung von Agrarstatistiken die erforderlichen technischen und organisatorischen Verwaltungsvorschriften und führt die Aufbereitung und statistische Auswertung der ausgefüllten Erhebungsvordrucke durch.