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AgrFSchV

§ 2 Personalaufwand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrFSchV/2#abs-1 (1) Der Personalaufwand umfaßt den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrer und Verwaltungspersonal sowie pädagogisches Hilfspersonal. Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrFSchV/2#abs-2 (2) Den Personalaufwand trägt der Freistaat Bayern.

§ 1 § 3