Gesetze / Landesrecht Bayern / Agrarfachschulverordnung
AgrFSchV§ 2 Personalaufwand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrFSchV/2#abs-1 (1) Der Personalaufwand umfaßt den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrer und Verwaltungspersonal sowie pädagogisches Hilfspersonal. Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrFSchV/2#abs-2 (2) Den Personalaufwand trägt der Freistaat Bayern.