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§ 2 AgrFSchV (Bayern) — Personalaufwand

Agrarfachschulverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalaufwand umfaßt den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrer und Verwaltungspersonal sowie pädagogisches Hilfspersonal. Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ein.

(2) Den Personalaufwand trägt der Freistaat Bayern.