Gesetze / Landesrecht Bayern / Agrarfachschulverordnung

AgrFSchV

§ 1 Schularten, Schulstandorte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrFSchV/1#abs-1 (1) Es werden errichtet

1. staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen

a) staatliche Landwirtschaftsschulen,

b) staatliche Fachschulen für Agrarwirtschaft,

c) staatliche Höhere Landbauschulen,

d) staatliche Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau,

2. die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft,

3. die staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrFSchV/1#abs-2 (2) Die in Abs. 1 genannten Schulen mit den jeweils zugehörigen Standorten, Abteilungen, Fachrichtungen und Schulaufwandsträgern ergeben sich aus der Anlage.

§ 2