Gesetze / Landesrecht Bayern / Agrarfachschulverordnung

AgrFSchV

§ 3 Schulaufwand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrFSchV/3#abs-1 (1) Der nicht zum Personalaufwand gemäß § 2 gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. Er umfaßt den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrFSchV/3#abs-2 (2) Den Schulaufwand tragen nach Maßgabe der für die einzelnen Schulen geltenden Regelungen der Freistaat Bayern, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände oder privatrechtliche Vereinigungen.

§ 2 § 4