Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 16.08.2004 – 19 K 2553/03
- OVG NRW, 25.06.2024 – 12 B 488/24
- BVerfG, 12.10.1988 – 1 BvR 818/88Herausgabe eines Kindes aus der Pflegefamilie an das Jugendamt als Vormund zur Überführung in eine vorgesehene AdoptionsfamilieZitiert von 22
- BVerwG, 26.10.2010 – 1 C 16/09Einreisevisum zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens; internationale Adoption; AdoptionsvermittlungsverfahrenZitiert von 14
4 Entscheidungen zu § 3 AdVermiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/3#abs-1 (1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/3#abs-2 (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 1 und 3) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.