Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 13b Ersatzmuttervermittlung
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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