Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 13a Ersatzmutter
Stand: 10.07.2021
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- KG, 01.08.2013 – 1 W 413/12Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.