Gesetze / Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
AdLDAV§ 10 (weggefallen)
Für § 10 AdLDAV liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 450 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.