Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
AdKG§ 6 Mitgliederversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/6#abs-1 (1) Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/6#abs-2 (2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/6#abs-3 (3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.