nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 AdKG — Mitgliederversammlung

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

---

Zitiervorschlag: § 6 AdKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
