Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

AdKG

§ 5 Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/5#abs-1 (1) Die Akademie der Künste hat höchstens 500 Mitglieder. Sie kann darüber hinaus Ehrenmitglieder berufen. Die Mitgliedschaft ist insbesondere nicht von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder der Sprache abhängig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/5#abs-2 (2) Die Mitglieder werden von den Sektionen benannt, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/5#abs-3 (3) Weitere Mitglieder, die zunächst keiner Sektion angehören, werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/5#abs-4 (4) Die Ehrenmitglieder werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/5#abs-5 (5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.

§ 4 § 6