Gesetze / Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz
AdÜbAG§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ad%C3%9CbAG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Übereinkommen) sind das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter (zentrale Adoptionsstellen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ad%C3%9CbAG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Andere staatliche Stellen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, soweit ihnen nach § 2a Abs. 3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens gestattet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ad%C3%9CbAG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zugelassene Organisationen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationalen Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens zugelassen sind (§ 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Ad%C3%9CbAG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Sinne dieses Gesetzes
Änderungsverlauf
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
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