Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1168 - 1160;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
|---|---|
| Abfiltrierbare Stoffe | 30 |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |
| - Einsatz von Branntkalk | 80 |
| - Einsatz von Kalkstein | 150 |
| Sulfat | 2 000 |
| Sulfit | 20 |
| Fluorid, gelöst | 30 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||
|---|---|---|---|
| Steinkohlekraftwerke | Braunkohlekraftwerke bei Chloridgehalten von bis zu 0,05 Gewichtsprozent Schadstofffracht in Gramm je Stunde und je 300 MW installierte elektrische Leistung | ||
Konzentration | Milligramm Schadstofffracht je Kilogramm Chlorid | ||
| mg/l | |||
| Cadmium | 0,05 | 1,8 | 0,1 |
| Quecksilber | 0,03 | 1,1 | 0,1 |
| Chrom, gesamt | 0,5 | 18 | 1 |
| Nickel | 0,5 | 18 | 1 |
| Kupfer | 0,5 | 18 | 1 |
| Blei | 0,1 | 3,6 | 0,2 |
| Zink | 1,0 | 36 | 2 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 0,2 | 7,2 | 0,4 |
(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.
Änderungsverlauf
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20.01.2022 Ausfertigung
Anhang 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 2022 (BGBl. I 87)
BGBl. 2022 I S. 87
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02.09.2014 Ausfertigung
Anhang 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2014 I S. 1474
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