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# Anhang 47 AbwV — Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen

Abwasserverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1168 - 1160; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.

- B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

```
	Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/l
Abfiltrierbare Stoffe	30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)	
- Einsatz von Branntkalk	80
- Einsatz von Kalkstein	150
Sulfat	2 000
Sulfit	20
Fluorid, gelöst	30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)	2
```

(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.

- D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

```
	Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
	Steinkohlekraftwerke	Braunkohlekraftwerkebei Chloridgehalten vonbis zu 0,05 GewichtsprozentSchadstofffracht in Grammje Stunde und je 300 MWinstallierte elektrische Leistung
Konzentration	Milligramm Schadstofffrachtje Kilogramm Chlorid
mg/l
Cadmium	0,05	1,8	0,1
Quecksilber	0,03	1,1	0,1
Chrom, gesamt	0,5	18	1
Nickel	0,5	18	1
Kupfer	0,5	18	1
Blei	0,1	3,6	0,2
Zink	1,0	36	2
Sulfid, leicht freisetzbar	0,2	7,2	0,4
```

(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.

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Zitiervorschlag: Anhang 47 AbwV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-47?asof=2019-06-10

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