Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1165 - 1166;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Bereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 20 | 20 | 50 | 2 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 | 25 | 25 | 25 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 10 | 50 | 10 | 10 |
| Phosphor, gesamt | mg/l | 2 | 2 | 2 | 2 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 0,3 | 0,3 | 0,3 | - |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Herstellungsbereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||
| Zink | mg/l | 1 | - | - | - |
| Kupfer | g/t | - | - | - | 7 |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | g/t | 40 | 30 | 30 | 8 |
(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
Änderungsverlauf
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27.02.2024 Ausfertigung
Anhang 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 66)
BGBl. 2024 I Nr. 66
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22.08.2018 Ausfertigung
Anhang 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (BGBl. I 1327)
BGBl. 2018 I S. 1327
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02.09.2014 Ausfertigung
Anhang 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2014 I S. 1474
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