Anhang 3 Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln
Stand: 23.04.2024
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 132, S. 2 - 6)
A Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-1 (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken, Milch und Milcherzeugnissen oder Futtermitteln durch Behandlung oder Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe stammt:
Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-2 (2) Dieser Anhang gilt auch für Abwasser,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-3 (3) Dieser Anhang gilt nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-4 (4) Die in Teil C Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Hygienevorschriften oder der Vorschriften für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit möglich ist:
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Für Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei der Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination gilt ferner, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-5 (5) Für Anlagen zur Zuckerherstellung gilt ferner, dass im Abwasser keine organisch gebundenen Halogene enthalten sein dürfen, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Verbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen. Der Nachweis, dass diese Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
|---|---|
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 20 |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100 |
| Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | 35[1] |
| Abfiltrierbare Stoffe (AFS) | 30[2],[3] |
| Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 5,0 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 15 |
| Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 18 |
| Phosphor, gesamt (Pges) | 2,0 |
1 In der wasserrechtlichen Zulassung kann für den Parameter TOC eine abweichende Konzentration zugelassen werden, wenn aus geeigneten Messreihen für den Standort ein standortspezifischer Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis abgeleitet werden kann. In diesem Fall ermittelt sich die TOC-Konzentration als Ergebnis der Division der CSB-Konzentration nach Absatz 1, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 7 durch den standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis. 2 Die Anforderung für AFS gilt nur für Abwasser, dessen Fracht im Wesentlichen aus Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung stammt. 3 Für das Abwasser aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie aus der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr gilt ein Wert von 50 mg/l. | |
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff (NH4-N), gesamter gebundener Stickstoff (TNb) und Stickstoff, gesamt (Nges), gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt (Nges), im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage mehr als 100 kg je Tag beträgt oder es sich um eine Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung handelt. Die Anforderungen gelten ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt (Nges), eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l und für den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) eine höhere Konzentration bis zu 30 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Fracht des gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) mindestens 80 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt oder es sich um eine Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung handelt.
(4) Stammt das Abwasser aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren, gilt eine maximal zulässige Konzentration von Phosphor, gesamt, von 0,70 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht von Phosphor, gesamt, 200 kg je Tag im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage übersteigt.
(5) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Stärke, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Konzentration für den CSB von bis zu 185 mg/l und für den TOC von bis zu 65 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-6 (6) Stammt das Abwasser aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie aus der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr, kann außerhalb der Rübenkampagne abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Gehalt für den CSB von bis zu 155 mg/l und für den TOC von bis zu 55 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-7 (7) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Hefe, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Gehalt für folgende Parameter zugelassen werden:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-8 (8) Stammt das Abwasser aus Anlagen zur Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung von den Anforderungen an AFS und TNb abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-9 (9) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB, der TOC und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte für den CSB um 15 mg/l, für den TOC um 5 mg/l und für den BSB5 um 5 mg/l.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-3#abs-10 (10) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Sperr- und Kondensationswasser, das bei der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie bei der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr anfällt, darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zweck der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunft nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen der in Teil C Absatz 1 festgelegten Parameter die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden am Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
(2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten, abgesehen werden, wenn diese Anforderung aus Platzgründen oder auf Grund der Anlagenkonfiguration unverhältnismäßig ist.
(3) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die keine Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung sind, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist und für die vor dem 20. April 2024 Anforderungen in der Abwasserverordnung festgelegt waren, gelten die Anforderungen nach Teil C ab dem 1. Januar 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten jeweils die Anforderungen nach den Teilen C der Anhänge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 18 und 21 der Abwasserverordnung in der bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für die Einleitung von Abwasser aus Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.
(2) An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
| Parameter | Mindesthäufigkeit |
|---|---|
| TOC | täglich[1] |
| AFS | täglich[1] |
| TNb | täglich[1] |
| Pges | täglich[1] |
| BSB5 | monatlich |
| Chlorid | monatlich |
1 Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Es ist mindestens monatlich zu messen. | |
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 2 und 3 unberührt.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster nach Anlage 2 zu führen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten: