Anhang 13 Holzfaserplatten
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1128)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
|---|---|---|
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | kg/t | 0,2 |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1 |
| Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 0,3 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.
(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t;kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Änderungsverlauf
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16.06.2020 Ausfertigung
Anhang 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2020 (BGBl. I 1287)
BGBl. 2020 I S. 1287
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