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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1287

BGBl. 2020 I S. 1287 · 46.896 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287




                                                   Zehnte Verordnung
                                         zur Änderung der Abwasserverordnung*

                                                         Vom 16. Juni 2020


   Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 sowie des § 57 Absatz 2 und § 61 Absatz 3, jeweils in
Verbindung mit § 23 Absatz 2, des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b
des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1
des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) und § 57 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach An-
hörung der beteiligten Kreise:

                                                                Artikel 1
                                                          Änderung der
                                                       Abwasserverordnung
   Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchen-
   spezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Para-
   meter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind
   1. vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem
      Monatsmittelwert zusammenzufassen,
   2. vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zu-
      nächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen
      besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monats-
      drittel jeweils aus zehn Tagen.
   Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des
   Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln.“
2. In Anlage 1 wird Nummer 330 wie folgt gefasst:
   „330       Nicht besetzt“.
3. Anhang 13 wird wie folgt gefasst:
                                                             „A n h a n g 1 3
                                        Herstellung von
                     Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
   A Anwendungsbereich
   (1) Dieser Anhang gilt
   1. für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzspanplatten, Holz-
      faserplatten oder Holzfasermatten stammt, und
   2. für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung
  – der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
    meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2119 der Kommission vom 20. November 2015 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
    Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (ABl.
    L 306 vom 24.11.2015, S. 31),
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
    Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174
    vom 30.6.2016, S. 32),
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten
    verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/
    Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23).

BGBl. 2020, Seite 1288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1288

  (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-
  tung.
  (3) Die in Teil C Absatz 1 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2
  Satz 1.

  B Allgemeine Anforderungen
  (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
  ist:
  1. Sammlung des betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswassers, einschließlich des Niederschlags-
     wassers von befestigten Lagerplätzen für Holz aller Art, ausgenommen Rundholz und Schwarten,
  2. weitgehendes Recycling des Prozesswassers aus dem Waschen, Kochen und Zerfasern von Hackschnitzeln
     zur Herstellung von Holzfasern,
  3. weitgehendes Recycling des Wassers aus Abgas-Nassreinigungssystemen; wenn Abwasser aus der Abgas-
     Nassreinigung anfällt, ist es einer biologischen Behandlung oder einer anderen geeigneten Abwasser-
     behandlung zuzuführen.
  (2) Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser sind getrennt zu behandeln.

  C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
  (1) Für Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag darf für das betriebsspezifisch
  verunreinigte Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer ein Jahresmittelwert für abfiltrier-
  bare Stoffe von 40 mg/l in der qualifizierten Stichprobe nicht überschritten werden. Die abfiltrierbaren Stoffe
  sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergeb-
  nissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
  (2) An das Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten und Holzfasermatten werden für die
  Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
                                                                          Qualifizierte Stichprobe oder
                                                                            2-Stunden-Mischprobe
  Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)             kg/t                          0,20
  Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)               kg/t                          0,30
  Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                            kg/t                          1,0
  Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion        g/t                           0,30
  Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                      2

  (3) Für Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten mit einer Dichte von mehr als 900 kg/m3, die
  im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Platten-
  formung aufweisen, gilt abweichend von Absatz 2 für den CSB ein Wert von 2,0 kg/t und für den TOC ein Wert
  von 0,70 kg/t.
  (4) Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
  zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder
  2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten
  Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme
  korrespondiert.
  (5) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 2 dürfen an der Einleitungsstelle in das Gewässer im Prozess-
  abwasser aus Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte
  nicht überschritten werden:
                                                                                Jahresmittelwert
                                                                                     mg/l
  Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                   200

  Abfiltrierbare Stoffe                                                                35

  Die Anforderung an den CSB gilt als eingehalten, wenn der TOC im Jahresmittel einen Wert von 70 mg/l nicht
  überschreitet. Der CSB oder der TOC sowie die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher
  Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

  D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
  Im Prozessabwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene
  Halogene (AOX) ein Wert von 0,30 g/t nicht überschritten werden. Die Anforderung bezieht sich auf die der
  wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten und Holzfasermatten

BGBl. 2020, Seite 1289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1289

  (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzen-
  trationswerts der Stichprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

  E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
  An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

  F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
  Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, die vor dem 24. Juni
  2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist,
  mit Zustimmung der zuständigen Behörde Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Nieder-
  schlagswasser zusammen behandelt werden.

  G Abfallrechtliche Anforderungen
  Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

  H Betreiberpflichten
  (1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer
  Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser an der
  Einleitungsstelle in das Gewässer vorzunehmen:
  1. Für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser ist während einer Einleitung der Parameter ab-
     filtrierbare Stoffe in der qualifizierten Stichprobe zu messen; die Messungen sind bei Niederschlags-
     ereignissen mindestens einmal in drei Monaten durchzuführen.
  2. Für Prozessabwasser sind mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten
     Stichprobe folgende Parameter zu messen:
     a) abfiltrierbare Stoffe,
     b) CSB oder TOC.
  3. Für Prozessabwasser sind mindestens alle sechs Monate in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der quali-
     fizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen:
     a) Arsen,
     b) Chrom, gesamt,
     c) Kupfer,
     d) Nickel,
     e) Blei und
     f) Zink.
  (2) Die Jahresmittelwerte nach Teil C Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 errechnen sich aus den
  Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.
  (3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer
  Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu
  erstellen.
  (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
  oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
  für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
4. Anhang 19 wird wie folgt geändert:
  a) Teil F wird wie folgt gefasst:
     „F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
     Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb
     waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C
     Absatz 1 für den CSB ein Wert von 40 kg/t.“
  b) Teil H Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
5. Anhang 22 wird wie folgt gefasst:
                                                   „A n h a n g 2 2
                                            Chemische Industrie
  A Anwendungsbereich
  (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen
  durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen-
  und Nachbehandlung, stammt.

BGBl. 2020, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290

  (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m3 je
  Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder aus der Herstellung von
  Kalidüngemitteln stammt.
  (3) Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen
  (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwen-
  dungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B
  Absatz 1 und 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.
  (4) Die in Teil C Absatz 3 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 genannten Anforderungen
  sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

  B Allgemeine Anforderungen
  (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
  ist:
  1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
  2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
  3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte
     Verfahren,
  4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasser-
     behandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder
     nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige
     Schadstoffe, wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.
  (2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
  (3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung,
  Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vor-
  zuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter
  hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
  (4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zu-
  lassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, Ver-
  antwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in
  geeigneter Form festzulegen.
  (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster
  zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Infor-
  mationen zu enthalten:
  1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung
     der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Neben-
     reaktionen,
  2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
  (6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
  zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Ab-
  wasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden
  werden.

  C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
  (1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2
  bis 6.
  (2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
  1. die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden,
  2. die einzuhaltende TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
     sowie
  3. die einzuhaltende CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Misch-
     probe als dreifacher Wert der TOC-Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation
     der TOC-Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das
     CSB/TOC-Verhältnis.

BGBl. 2020, Seite 1291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1291

Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese
ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme
gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
Für Abwasserströme, deren TOC-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers
1. mehr als 16 000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,
2. mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent
   entspricht,
3. 250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,
4. weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.
Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maß-
nahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme
der Frachtermittlung zugrunde zu legen.
Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-Konzentration
in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamt-
fracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasser-
stroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
Die Anforderungen an die TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Be-
achtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-
Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt ist.
(3) Im Übrigen werden an das Abwasser in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
folgende Anforderungen gestellt:
1. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):                                                   50 mg/l.
   In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration von bis zu 75 mg/l
   festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird.
2. Phosphor, gesamt:                                                                                                                   2,0 mg/l.
3. Giftigkeit:
      Giftigkeit gegenüber Fischeiern                        GEi =       2
      Giftigkeit gegenüber Daphnien                          GD    =     8
      Giftigkeit gegenüber Algen                             GA    =     16
      Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien                   GL    =     32
      Erbgutveränderndes Potenzial (umu-Test) GM =                       1,5
(4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genann-
ten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:

                                                                                                                 Konzentration
                    Parameter                                      Jahresfracht
                                                                                                               (Jahresmittelwert)
    TOC                                                                3,3 t/a                                      33,0 mg/l1, 2, 3
    abfiltrierbare Stoffe                                              3,5 t/a                                      35,0 mg/l
    TNb                                                                2,5 t/a                                      25,0 mg/l4, 5, 6
    Nges                                                               2,0 t/a                                      20,0 mg/l4, 5, 6

1
    Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
    a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
    b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
       aa) der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer
           Trockensubstanz im Schlamm oder
       bb) die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2
    Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
    a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
    b) eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
    c) der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an
       schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
3
    Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt.
4
    Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
5
    Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
6
    Der Jahresmittelwert für TNb und Nges darf bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor-
    und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.

BGBl. 2020, Seite 1292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1292

  (5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Über-
  schreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittel-
  werte einzuhalten:
                                                                                                                 Konzentration
                     Parameter                                     Jahresfracht
                                                                                                               (Jahresmittelwert)
      AOX                                                          100     kg/a                                  1,0     mg/l1
      Chrom, gesamt                                                   2,5 kg/a                                    0,025 mg/l2, 3, 4
      Kupfer                                                          5,0 kg/a                                    0,050 mg/l2, 3, 5
      Nickel                                                          5,0 kg/a                                    0,050 mg/l2, 3
      Zink                                                           30    kg/a                                   0,30 mg/l2, 3, 6
  1
      Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der
      Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.
  2
      Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetall-
      verbindungen stammt.
  3
      Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer
      Rohstoffe stammt.
  4
      Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.
  5
      Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der
      Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder Ethylendichlorid durch Oxychlorierung stammt.
  6
      Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.

  (6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der
  Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

  D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
  (1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Ab-
  sätzen 2 bis 4.
  (2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
  1. die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie
  2. die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.
  Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. Diese
  ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme
  gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht
  ein:
  1. Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l
  2. Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t
  3. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und
     aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe und
     organischer Pigmente dienen: 8,0 mg/l
  4. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l
  5. Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus
     der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t
  6. Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinyl-
     chlorid (VC): 2,0 g/t
        Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berück-
        sichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit
        nicht gecrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.
  7. Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t
  8. Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten und von 1,0 mg/l ohne
     gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l
  9. nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder der Anwendung
     von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unter-
     schritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t
        Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung
        von Stoffen.
  Für die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration
  in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamt-
  fracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasser-

BGBl. 2020, Seite 1293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1293

stroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den
Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von
Röntgenkontrastmitteln. Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 und der allgemei-
nen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
1. für die Parameter Quecksilber, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Chrom, gesamt, Zink und Zinn die einzu-
   haltenden Gesamtfrachten je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden sowie
2. die einzuhaltenden Konzentrationen der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder
   in der 2-Stunden-Mischprobe.
Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahres-
gesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme.
Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahres-
gesamtfracht ein:
                                                                         Qualifizierte Stichprobe oder
                       Parameter                                         2-Stunden-Mischprobe (mg/l)
                                                                     I                                   II
Quecksilber                                                        0,050                           0,0010
Cadmium                                                            0,20                            0,0050
Kupfer                                                             0,50                            0,10
Nickel                                                             0,50                            0,050
Blei                                                               0,50                            0,050
Chrom, gesamt                                                      0,50                            0,050
Zink                                                               2,0                             0,20
Zinn                                                               2,0                             0,20

Die Werte der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung
dieser Stoffe. Die Werte der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbei-
tung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrations-
werte der Spalte I belastet sind.
Für die Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die
Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu mes-
sen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen
Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korres-
pondiert.
(4) Ein Abwasserstrom darf nur dann mit einem anderen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich
dieses Anhangs fällt, zusammengeführt oder mit anderem Abwasser vermischt werden, wenn
1. nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um
   mindestens 80 Prozent vermindert wird, oder
2. die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag, 300 kg je
   Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet.
Für den Nachweis der Frachtverminderung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische Abwasserbehand-
lungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasser-
behandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen und Anlagen
(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem
Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges
Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
(2) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 sind für
vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024
einzuhalten.

BGBl. 2020, Seite 1294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1294

  (3) Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen
  von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu
  diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen:
  1. Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von
     Phenolsulfonsäure und Formaldehyd,
  2. Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon-
     und Dioxazinpigmenten,
  3. Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit.

  G Abfallrechtliche Anforderungen
  Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

  H Betreiberpflichten
  (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der
  durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
                                     Parameter                                          Mindesthäufigkeit
   TOC                                                                                       täglich
   abfiltrierbare Stoffe                                                                     täglich
   Nges oder TNb                                                                             täglich
   Pges                                                                                      täglich
   AOX                                                                                     monatlich
   Chrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei                                               monatlich
   andere Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt                  monatlich

  Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration
  können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-
  Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nach-
  gewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
  (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der
  Messungen nach Absatz 1.
  (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
  (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
  oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
  für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
6. Anhang 25 Teil H Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7. Anhang 28 Teil H Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
8. Anhang 39 wird wie folgt gefasst:
                                                    „A n h a n g 3 9
                                        Nichteisenmetallerzeugung
  A Anwendungsbereich
  (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem
  Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halb-
  zeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:
    1. Kupfer,
    2. Blei,
    3. Zinn,
    4. Zink,
    5. Cadmium,
    6. Edelmetalle,
    7. Nickel,
    8. Cobalt,
    9. Ferrolegierungen,
  10. Aluminium.
  (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

BGBl. 2020, Seite 1295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1295
(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen
Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und
   Prozesswasser,
2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Ein-
   satzmöglichkeiten,
3. Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,
4. Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,
5. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,
6. Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen von Wälzoxid,
7. Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
                                                   Erzeugung und Gießen Erzeugung von Erzeugung von Gießen von Aluminium
                                                  der unter Teil A Absatz 1 Aluminiumoxid Aluminium sowie Herstellung von
                                                      Nummer 1 bis 9
                                                  aufgeführten Nichteisen-
                                                    metalle einschließlich
                                                   Nebenprodukten sowie
                                                    Halbzeugherstellung
Aluminiumhalbzeug
                                                             Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
    Organisch gebundener                 mg/l
    Kohlenstoff, gesamt (TOC)                               50
    Chemischer Sauerstoff-               mg/l
    bedarf (CSB)                                           2001
    Eisen                                mg/l                 3,0
    Kohlenwasserstoffe, gesamt           mg/l                –
    Aluminium                            mg/l                –
    Fluorid, gelöst                      mg/l                –
    Giftigkeit gegenüber
    Fischeiern (GEi)                                         4
1
    Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch

      20                15                    20

      60                60                    80
       –                 –                     –
       –                  2,0                   5,0
       6,0                3,0                  –
       –                30                    30

       –                 –                     –

oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder
    Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.

Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Ent-
nahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden,
Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
soweit die entnommene
Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen
nach Satz 1 der Tabellenzeile „Eisen“ ein Wert von 4,0 mg/l.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
                                                                    Erzeugung
                            Kupfer      Blei und Zinn    Zink und Cadmium
                                                     Qualifizierte Stichprobe

    Cadmium                 0,10            0,10                 0,10

    Quecksilber             0,020           0,020                0,020

    Zink                    1,0             1,0                  1,0

    Blei                    0,50            0,50                 0,20
und Gießen von1
   Edelmetallen    Nickel und Cobalt     Ferrolegierungen
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

      0,050               0,10                 0,050

      0,020               0,020                0,020

      0,40                1,0                  1,0

      0,50                0,50                 0,20
BGBl. 2020, Seite 1296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1296
                                                                       Erzeugung und Gießen von1
                              Kupfer      Blei und Zinn    Zink und Cadmium
                                                       Qualifizierte Stichprobe

      Kupfer                  0,50            0,20                0,10
      Arsen                   0,10            0,10                0,10
      Nickel                  0,50            0,50                0,10
      Thallium                1,0             1,0                 1,0
      Chrom, gesamt           0,50            0,50                0,50
      Chrom VI                  –               –                      –
      Cobalt                  1,0             0,10                1,0
      Silber                  0,10            0,10                0,10
      Zinn                    2,0             2,0                 2,0
      Sulfid, leicht
      freisetzbar             1,0             1,0                 1,0
      Adsorbierbare
      organisch
      gebundene               1,0             1,0                 1,0
      Halogene (AOX)
  1
      Jeweils einschließlich Nebenprodukten und Halbzeugherstellung.
   Edelmetallen    Nickel und Cobalt   Ferrolegierungen
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
      0,30              0,50                  0,50
      0,10              0,30                  0,10
      0,50              2,0                   2,0
      1,0                 –                     –
      0,50                –                   0,20
        –                 –                   0,050
      1,0               0,50                    –
      0,10                –                     –
      2,0                 –                     –

      1,0                 –                     –

      1,0                 –                     –
  Die Anforderungen an Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.
  (2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und
  Quecksilber 50 Prozent.

  E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
  (1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edel-
  metallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen
  Metallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen
  Wert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
  (2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf
  der Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so
  wird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:
      Chlor, freies

nur eingeleitet werden, wenn
gering wie möglich gehalten

       Stichprobe                       0,50        mg/l
      Hexachlorbenzol (HCB)                                                   Qualifizierte Stichprobe oder

      Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

  Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je
  Aluminium (Legierung) einzuhalten.

  F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
  Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

  G Abfallrechtliche Anforderungen
2-Stunden-Mischprobe                    0,0030 mg/l
       Stichprobe                       1,0         mg/l

Tonne chlorierend behandeltes
  Aus dem Schlamm, der bei der Abwasserbehandlung anfällt, sind die Metalle oder Metallverbindungen zurück-
  zugewinnen, soweit dies im Einzelfall technisch machbar und finanziell zumutbar ist.

  H Betreiberpflichten
  (1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätig-
  keiten:
  1. Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallur-
     gische, chemische oder elektrolytische Verfahren;
  2. Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je
     Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei
     metallen.
sonstigen Nichteisen-
BGBl. 2020, Seite 1297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1297
  (2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei
  anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden
  Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu
  messen:
  1. an der Einleitungsstelle in das Gewässer:
      Erzeugung der Nichteisenmetalle
      Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium,
      Edelmetalle, Nickel und Cobalt
      Ferrolegierungen
      Aluminium
       zu messende Parameter
Eisen und Sulfat

       Eisen
       Aluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe
  2. vor der Vermischung mit anderem Abwasser:
      Erzeugung der Nichteisenmetalle
      Kupfer, Blei und Zinn

      Zink und Cadmium
      Edelmetalle
      Nickel und Cobalt
      Ferrolegierungen

  Wird mit vorliegenden Datenreihen eine
       zu messende Parameter
       Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon
       und Zinn
       Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber
       Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber
       Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt
       Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom,
       gesamt, und Chrom VI

deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die
  Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
  (3) Die für die industrielle Tätigkeit
benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge
  der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.
  (4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
  (5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach
  Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vor-
  schriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.“
9. Anhang 45 Teil H Absatz 2 Satz 2 wird
aufgehoben.

               Artikel 2
           Inkrafttreten
                    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
                  dung in Kraft. Artikel
                  2018 in Kraft.
1 Nummer 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 31. August
                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                    Berlin, den 16. Juni

2020

  Die Bundeskanzlerin
    Dr. A n g e l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                         für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1287. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c7450e10e4850126….