Gesetze / Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
AbschlagsV§ 2a Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.