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§ 2a AbschlagsV — Übergangsregelung

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.