Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 9 Arbeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/9#abs-1 (1) Soweit die Sicherheit und Ordnung der Abschiebungshafteinrichtung dies zulassen, soll den Abschiebungshäftlingen Arbeit mit einer entsprechenden

Aufwandsentschädigung im Sinne von § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes gegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/9#abs-2 (2) Abschiebungshäftlinge haben bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit in ihrem Umfeld und bei der Ausgabe der Verpflegung mitzuwirken.

§ 8 § 10