Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 5 Versorgung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/5#abs-1 (1) Abschiebungshäftlinge werden angemessen verpflegt. Auf Gewohnheiten, die sich aus ihrer Religionsausübung

oder kulturellen Herkunft ergeben, wird Rücksicht

genommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/5#abs-2 (2) Abschiebungshäftlinge können von den auf dem Gelände der Abschiebungshafteinrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel Gebrauch machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/5#abs-3 (3) Abschiebungshäftlinge tragen eigene Kleidung. Bei Bedarf ist ihnen

Kleidung zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/5#abs-4 (4) Abschiebungshäftlingen werden die zur Körperpflege notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt.

§ 4 § 6