Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz
AbschhVG§ 5 Versorgung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/5#abs-1 (1) Abschiebungshäftlinge werden angemessen verpflegt. Auf Gewohnheiten, die sich aus ihrer Religionsausübung
oder kulturellen Herkunft ergeben, wird Rücksicht
genommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/5#abs-2 (2) Abschiebungshäftlinge können von den auf dem Gelände der Abschiebungshafteinrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel Gebrauch machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/5#abs-3 (3) Abschiebungshäftlinge tragen eigene Kleidung. Bei Bedarf ist ihnen
Kleidung zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/5#abs-4 (4) Abschiebungshäftlingen werden die zur Körperpflege notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt.