Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 8 Religiöse Betätigung und Freizeitgestaltung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/8#abs-1 (1) Abschiebungshäftlingen ist auf ihren Wunsch die Möglichkeit zu verschaffen, mit einem

Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/8#abs-2 (2) Auf dem Gelände und in dem Gebäude der Abschiebungshafteinrichtung vorhandene Freizeitmöglichkeiten können durch die Abschiebungshäftlinge genutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/8#abs-3 (3) Abschiebungshäftlinge können auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/8#abs-4 (4) Abschiebungshäftlinge können im Rahmen der in der

Abschiebungshafteinrichtung gegebenen Möglichkeiten am gemeinschaftlichen

Hörfunk und Fernsehempfang teilnehmen.

Sofern es den Vollzugszweck nicht behindert, kann die Nutzung eigener

Empfangsgeräte und eigener kommunikationstechnischer Geräte zugelassen werden.

§ 7 § 9