Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz
AbschhVG§ 4 Aufnahme
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/4#abs-1 (1) Abschiebungshäftlinge sind bei ihrer Aufnahme in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/4#abs-2 (2) Nach der Aufnahme werden Abschiebungshäftlinge alsbald ärztlich untersucht und dem sozialen Dienst vorgestellt.
Abschiebungshäftlinge sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung
einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36 Absatz 4 des
Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend.