Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 4 Aufnahme

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/4#abs-1 (1) Abschiebungshäftlinge sind bei ihrer Aufnahme in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/4#abs-2 (2) Nach der Aufnahme werden Abschiebungshäftlinge alsbald ärztlich untersucht und dem sozialen Dienst vorgestellt.

Abschiebungshäftlinge sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung

einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36 Absatz 4 des

Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 3 § 5