nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 AbschhVG (Brandenburg) — Aufnahme

Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abschiebungshäftlinge sind bei ihrer Aufnahme in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.

(2) Nach der Aufnahme werden Abschiebungshäftlinge alsbald ärztlich untersucht und dem sozialen Dienst vorgestellt.

Abschiebungshäftlinge sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung

einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36 Absatz 4 des

Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 4 AbschhVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
