Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 24 Hoheitsgrenzen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/24#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz der Grenzzeichen (Art. 9), über die Duldungspflichten (Art. 10) sowie über Ordnungswidrigkeiten (Art. 22) sind auch auf die Grenzzeichen anzuwenden, die zur Kennzeichnung der Staats-, Landes- und Gemeindegrenzen von den hierfür zuständigen Stellen angebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/24#abs-2 (2) Besondere Vorschriften über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen, die zugleich Staats- oder Landesgrenze sind, bleiben unberührt.

Art 23 Art 25