Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz
AbmGArt 24 Hoheitsgrenzen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/24#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz der Grenzzeichen (Art. 9), über die Duldungspflichten (Art. 10) sowie über Ordnungswidrigkeiten (Art. 22) sind auch auf die Grenzzeichen anzuwenden, die zur Kennzeichnung der Staats-, Landes- und Gemeindegrenzen von den hierfür zuständigen Stellen angebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/24#abs-2 (2) Besondere Vorschriften über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen, die zugleich Staats- oder Landesgrenze sind, bleiben unberührt.