Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 25 Vollzugsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat werden ermächtigt, durch eine gemeinsame Rechtsverordnung die Rechtsverhältnisse der Feldgeschworenen sowie das von den Feldgeschworenen bei der Abmarkung anzuwendende Verfahren näher zu regeln.

Art 24 Art 26