Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz
AbmGArt 9 Schutz der Grenzzeichen
Stand: 25.08.2026
Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, daß die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Der Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen sind der Gemeinde oder dem Obmann der Feldgeschworenen anzuzeigen.