Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 9 Schutz der Grenzzeichen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, daß die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Der Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen sind der Gemeinde oder dem Obmann der Feldgeschworenen anzuzeigen.

Art 8 Art 10