Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz
AbmGArt 22 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt
1. eine Abmarkung vornimmt,
2. Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.