Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 22 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt

1. eine Abmarkung vornimmt,

2. Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.

Art 21 Art 23