Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 21 Rechtsweg

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/21#abs-1 (1) Bei Streitigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/21#abs-2 (2) Über den Entschädigungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 sowie über den Erstattungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch und über die Aufteilung der Kosten nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie bei Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze bleibt unberührt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2

Art 20 Art 22