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Art 21 AbmG (Bayern) — Rechtsweg

Abmarkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Streitigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte.

(2) Über den Entschädigungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 sowie über den Erstattungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch und über die Aufteilung der Kosten nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie bei Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze bleibt unberührt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2