Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz
AbmGArt 16 Grenzzeichen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/16#abs-1 (1) Als Grenzzeichen sind dauerhafte Marken zu verwenden. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie als Grenzzeichen zweifelsfrei erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/16#abs-2 (2) Nach Möglichkeit sind die Grenzzeichen unmittelbar in den Grenzpunkten anzubringen. Zwischen zwei Grenzzeichen soll in der Regel eine geradlinige Grenzstrecke sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/16#abs-3 (3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material bereitgehalten und gegen Bezahlung abgegeben wird.