Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 16 Grenzzeichen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/16#abs-1 (1) Als Grenzzeichen sind dauerhafte Marken zu verwenden. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie als Grenzzeichen zweifelsfrei erkennbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/16#abs-2 (2) Nach Möglichkeit sind die Grenzzeichen unmittelbar in den Grenzpunkten anzubringen. Zwischen zwei Grenzzeichen soll in der Regel eine geradlinige Grenzstrecke sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/16#abs-3 (3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material bereitgehalten und gegen Bezahlung abgegeben wird.

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