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Art 16 AbmG (Bayern) — Grenzzeichen

Abmarkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Grenzzeichen sind dauerhafte Marken zu verwenden. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie als Grenzzeichen zweifelsfrei erkennbar sind.

(2) Nach Möglichkeit sind die Grenzzeichen unmittelbar in den Grenzpunkten anzubringen. Zwischen zwei Grenzzeichen soll in der Regel eine geradlinige Grenzstrecke sein.

(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material bereitgehalten und gegen Bezahlung abgegeben wird.