Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz
AbmGArt 15 Abmarkungstermin
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/15#abs-1 (1) Die Abmarkung findet in einem Termin statt; dieser wird von der die Abmarkung vollziehenden Behörde (Art. 3 Abs. 1), im Fall von Art. 12 Abs. 2 vom Obmann der Feldgeschworenen anberaumt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/15#abs-2 (2) Der Abmarkungstermin ist den beteiligten Grundstückseigentümern (Art. 4) sowie den Antragstellern (Art. 14 Abs. 2) und den Erbbauberechtigten anzukündigen. Diese Personen können zum Abmarkungstermin weitere Personen zuziehen. Die Ankündigung ist nicht erforderlich, wenn gelegentlich eines von der zur Abmarkung befugten Behörde anberaumten Abmarkungstermins schief stehende Grenzzeichen aufgerichtet oder Grenzzeichen, die eine Gefahrenquelle darstellen, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/15#abs-3 (3) Ist ein beteiligter Grundstückseigentümer zum Abmarkungstermin nicht erschienen, so kann auch in seiner Abwesenheit abgemarkt werden, falls seine Anwesenheit nicht wegen einer Unsicherheit über den Verlauf der vorhandenen oder der neu zu bildenden Grundstücksgrenze unerläßlich erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/15#abs-4 (4) Außer den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen ist auch der Obmann der Feldgeschworenen von dem Abmarkungstermin zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/15#abs-5 (5) Diese Vorschriften sind auf die neuen Grenzen bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch und auf Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz nicht anzuwenden.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7815-1
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1