nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 16 AbmG (Bayern) — Grenzzeichen

Abmarkungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Grenzzeichen sind dauerhafte Marken zu verwenden. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie als Grenzzeichen zweifelsfrei erkennbar sind.

(2) Nach Möglichkeit sind die Grenzzeichen unmittelbar in den Grenzpunkten anzubringen. Zwischen zwei Grenzzeichen soll in der Regel eine geradlinige Grenzstrecke sein.

(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material bereitgehalten und gegen Bezahlung abgegeben wird.

---

Zitiervorschlag: Art 16 AbmG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
