Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abgeordnetengesetz
Abgeordnetengesetz§ 38 Ausscheiden aus dem Parlament
Stand: 26.08.2026
Wird Beamtinnen beziehungsweise Beamten die Arbeitszeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ermäßigt und haben sie bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 16 erworben, gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltsfähig ist.