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Abgeordnetengesetz

§ 37 Freistellung, Höchstbezüge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/37#abs-1 (1) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1. die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Wird Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Absatz 1 und 2 sowie § 17 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/37#abs-2 (2) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 erhalten höchstens 50 Prozent der von ihnen zu beanspruchenden Dienstbezüge.

§ 36 § 38