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# § 13 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Altersvorsorge

Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersversorgung einen monatlichen Vorsorgebeitrag nach § 14a.

(2) Anstelle einer Altersvorsorge nach Absatz 1 erhält ein Mitglied des Landtages nach seinem Ausscheiden auf Antrag eine Altersentschädigung nach § 14b sowie Leistungen nach den §§ 15 bis 19.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten zu stellen. Die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich.

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Zitiervorschlag: § 13 Abgeordnetengesetz (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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